Nachlasspflegschaft

Eine Nachlasspflegschaft wird von dem zuständigen Amtsgericht angeordnet, wenn die Voraussetzungen des § 1960 BGB bzw. des § 1961 BGB vorliegen. In der Regel erfolgt die Anordnung, wenn die Erben unbekannt sind und ein Fürsorgebedürfnis für den Nachlass vorhanden ist (§ 1960 BGB). Die Nachlasspflegschaft kann aber auch auf Antrag eines Gläubigers eingerichtet werden, wenn dieser einen Anspruch gegen den Nachlass durchsetzen möchte (§ 1961 BGB).

Ich werde regelmäßig von Gerichten in Regionen wie Nordhessen, Südniedersachsen und Thüringen beauftragt, um genau diese Aufgaben zu übernehmen. Meine Tätigkeit umfasst dabei nicht nur die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses selbst, sondern auch die sorgfältige Ermittlung nach den rechtmäßigen Erben