Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist eine Sonderform der Nachlasspflegschaft. Sie dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB).

Anders als bei der Nachlasspflegschaft sind die Erben bei einer Nachlassverwaltung bekannt. Mit Anordnung der Nachlassverwaltung wird den Erben die Verfügungsgewalt über den Nachlass entzogen, gleichzeitig wird eine Haftungsbeschränkung auf den vorhandenen Nachlass herbeigeführt.

Der Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von dem Alleinerben gestellt werden, bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Erbe antragsberechtigt. Nachlassgläubiger können ebenfalls eine Nachlassverwaltung beantragen, § 1981 BGB.