Testamentsvollstreckung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ermöglicht es Ihnen, sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille genau so umgesetzt wird, wie Sie es sich vorstellen. Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft ist der Testamentsvollstrecker nicht der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben und muss nicht in der Hauptsache deren Interessen vertreten, vielmehr ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Anordnungen und Wünsche des Erblassers umzusetzen.

Sie können in Ihrem Testament selbst einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB) oder Sie können die Ernennung einem von Ihnen ausgewählten Dritten überlassen (§ 2198 BGB). Alternativ können Sie es auch dem Nachlassgericht überlassen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 BGB).


Wenn Sie Ihr Testament errichten und eine Testamentsvollstreckung anordnen möchten, steht Ihnen hierfür ein Mustertext zur Verfügung. Diesen können Sie ganz nach Ihren Wünschen anpassen.