Mustertext zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung
Insofern Sie beabsichtigen im Rahmen Ihrer letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung anzuordnen, können Sie gerne den unten stehenden Mustertext verwenden. Bitte passen Sie diesen entsprechend Ihren Vorstellungen an.
Testamentsvollstreckung
Der Letztlebende von uns ordnet Testamentsvollstreckung an.
oder alternativ bei einem Einzeltestament:
Ich ordne Testamentsvollstreckung an.
Zum Testamentsvollstrecker, mit dem Recht einen Nachfolger zu ernennen, wird ernannt:
Herr Christian Möller, geb. 22.10.1978, dienstansässig Am Schlagrain 9 in 37247 Großalmerode.
Sollte dieser vor oder nach Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker wegfallen, ohne einen Nachfolger ernannt zu haben, so wird das zuständige Nachlassgericht ersucht, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu benennen.
Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Abwicklung des Nachlasses zu bewirken. Hierzu ist er insbesondere auch befugt, über Grundbesitz zu verfügen.
Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt; § 2207 BGB.
Für die Testamentsvollstreckung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Testamentsvollstrecker erhält neben dem Ersatz der Aufwendungen für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die sich an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ mit etwaigen künftigen Fortschreibungen) orientieren soll zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Kosten sind aus dem Nachlass zu begleichen. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen.
Ich empfehle Ihnen grundsätzlich ein notarielles Testament zu errichten.
Insofern Sie sich dennoch für die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments entscheiden, muss der obige Mustertext handschriftlich von Ihnen in Ihr privatschriftliches Testament übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass ich Ihnen bei der Gestaltung und Aufsetzung Ihres Testaments nicht behiflich sein darf, da dies ausschließlich den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist (z. B. Rechtsanwälten & Notaren).